Fragen im Medienrecht?
Ein Interview mit einem Rechtsanwalt bringt Antworten:
Das Thema Recht und Fotografie ist immer aktuell. In letzter Zeit las man viel von der Änderung des § 201a StGB und der Klage des Straßenfotografen Espen Eichhöfer
Aber welche Rechte und Pflichten hat denn nun ein Fotograf?
Um das zu klären habe ich einen Profi gefragt, den Medienanwalt Frank Utikal, LL.M.
Welche Rechte hat ein Fotograf?
Ein Fotograf genießt zum einen die Rechte eines Urhebers, wenn ein Foto eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Das ist der Fall, wenn sich die Fotografie gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität auszeichnet und damit eine gewisse urheberrechtliche Werkqualität aufweist.
Also ist nicht jedes Foto automatisch geschützt?
Das Erreichen der Schöpfungshöhe ist kaum entscheidend. Fotografien kommen nach dem Urhebergesetz auch der sogenannte Lichtbildschutz zu. Man unterscheidet zwar „Lichtbilder“ einerseits und „Lichtbildwerke“, die eine Schöpfungshöhe aufweisen müssen andererseits, beide werden aber rechtlich geschützt. Der Hauptunterschied besteht in der verkürzten Frist, bei dem Schutz von „Lichtbildern“.
Man kann festhalten, dass jedes Foto, unabhängig von Qualität und Gestaltung Schutz nach dem UrhG genießt.
Die Durchsetzung von Ansprüchen von Fotos ist damit deutlich einfacher, als bei anderen urheberrechtlich geschützten Werken.
Wie lange gelten denn diese Rechte?
Der Lichtbildschutz gilt für 50 Jahren ab Erscheinen (bzw. öffentlicher Wiedergabe). Die Schutzdauer für Lichtbildwerke liegt bei bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Was kann ich machen, wenn jemand meine Fotos ohne meine Erlaubnis verwendet?
Im Falle einer unerlaubten Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung hat ein Fotograf einen Anspruch auf Unterlassung. War das Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig, besteht Anspruch auf Schadensersatz.
Vor einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erfolgt eine außergerichtliche Abmahnung. Das gesetzgeberische Ziel einer – in der Öffentlichkeit oft kritisierten Abmahnung – ist die Vermeidung eines Rechtsstreits.
Wie schützt mich eine Abmahnung als Fotograf vor Rechtsmissbrauch?
Abmahnschreiben enthalten auch strafbewerte Unterlassungserklärungen. Der Abgemahnte muss zusichern, die Rechte des Urhebers an diesem Werk nicht mehr zu verletzen. „Strafbewehrt“ bedeutet, dass für den Fall einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe vereinbart wird. Die Höhe wird entweder in der Unterlassungserklärung bestimmt oder aber nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das Ermessen des Abmahnenden oder eines Dritten gestellt. Die Angemessenheit überprüft sodann das zuständige Gericht.
Kann ich die Löschung des Fotos veranlassen
Ja, Teil des Unterlassungsanspruchs ist auch das Löschen des Fotos.
Sollte der Verletze dem Unterlassungsanspruch nicht nachkommen und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, kann beides im Rahmen einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Welcher Schadensersatz kann verlangt werden?
Die Schadensberechnung kann nach 3 verschiedenen Varianten erfolgen. Der Fotograf kann entweder einen konkreten Schaden darlegen oder einen etwaigen Gewinn des Verletzers heraus verlangen. Beide Varianten sind mit Ermittlungs- bzw. Beweisschwierigkeiten verbunden. Deshalb ist die Schadensberechnung nach der sogenannten Lizenzanalogie am praktikabelsten: Dabei wird der Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags unterstellt und ermittelt, was der Verletzer bei einer rechtmäßigen Nutzung des Werkes an Lizenzgebühren tatsächlich gezahlt hätte.
Darf ich jemanden auf der Straße fotografieren?
Die fotografierte Person hat das sogenannte Recht am eigenen Bild, dieses wird in der Verfassung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert. Dieses Recht hat der Fotograf immer zu beachten. Entweder erhält er von der fotografierten Person eine Einwilligung für das jeweilige Bild oder er kann sich auf rechtliche Ausnahmen bzw. Einschränkungen des Rechts am eigenen Bild berufen.
Welche gesetzlichen Ausnahmen gibt es ?
Wichtige Ausnahmen bestehen bei Fotos von Personen der Zeitgeschichte, also Personen des öffentlichen Lebens. Ihre Abbildung kann zulässig sein, die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Ihnen hat. Dieses Interesse hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Bundesgerichtshof aufgrund mehrerer Klagen durch Caroline von Hannover deutlich eingeschränkt.
Das Interesse der Öffentlichkeit muss seither immer konkret begründet werden. Zwar kann eine Berichterstattung bei Personen der Öffentlichkeit auch deren Privatleben betreffen, jedoch bedarf es hier einer konkreten Abwägung. Bei Caroline von Hannover war zu berücksichtigen, dass sie keine öffentlichen Ämter bekleidete. Durch die genannte Rechtsprechung wurde auch der Schutz von Kindern von Prominenten ausgeweitet.
Entscheidend für die Zulässigkeit von Bildern Prominenter kann auch das mediale Vorverhalten sein. Aus einer Berichterstattung aus dem Privatbereich in der Vergangenheit ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu folgern, dass bzgl. eines zukünftigen Berichts eine konkludente Einwilligung vorliege.
Ein Interesse der Öffentlichkeit besteht auch bei Personen gegen die wegen einer Straftat ermittelt wird. Dabei ist jedoch die Unschuldsvermutung und das Recht auf Reintegration zu berücksichtigen.
Wie schaut es mit Personen aus, die nicht im „Rampenlicht“ stehen
Die Ausnahmen sind jedenfalls deutlich eingeschränkter. Das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt etwa bei Versammlungen oder Umzügen. Personen, die eine solche Veranstaltung besuchen, müssen damit zu rechnen, fotografiert zu werden. Diese Ausnahme gilt nur, wenn die Veranstaltung als Vorgang auf den Fotos gezeigt wird und nicht nur einzelne Personen oder Personengruppen abgebildet sind.
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die abgebildete Person bei einer Landschaftsaufnahme nur als Beiwerk zu betrachten ist. Das ist der Fall, wenn die Landschaft im Foto das eindeutig prägende Motiv ist. Erscheint die Umgebung bzw. die Landschaft als Rahmenwerk für die Personendarstellung, greift die gesetzliche Ausnahme nicht.
In dem einen oder anderen Fall wird man über die prägende Eigenschaft von Landschaft oder Mensch vor Gericht streiten können.
Kann sich der Fotograf nicht auf sein Recht als Künstler berufen?
Diese Frage spielt auf die gesetzliche Ausnahme für Bildnisse im Interesse der Kunst ab. Die Ausnahme gilt nur für Bilder ohne kommerziellen Auftrag.
Wann besteht für einen Fotografen die Gefahr einer Strafbarkeit im Bereich der Straßenfotografie.
Der § 201 a StGB ist jüngst angepasst worden. Strafbar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren sind „Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Strafbar ist ebenfalls das Herstellen einer Bildaufnahme, die die „Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“, und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Eine Strafbarkeit wird jedoch ausgeschlossen für Handlungen die der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen.
Die künftige Gesetzesauslegung ist angesichts dieses Wortlauts mit seinen vielen unbestimmten Rechtsbegriffen schwer zu prognostizieren. Unklar bleibt, wann die Aufnahmen geeignet sind dem Abgebildeten „erheblich zu schaden“ und wann die Ausnahmen greifen. Hier ist eine richterliche Rechtsfortbildung eindeutig gefragt.
Herr Utikal, vielen Dank für das Gespräch.
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Rechtsanwalt Utikal ist bei der Kanzlei Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld schwerpunktmäßig im Bereich des Medien-. Urheber-, und IT-Rechts sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig.
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JUN
2015